Grundbuch Abt. 1 – Immobilienwissen

Grundlagen für Immobilienprofis

Falls Sie ein Haus, ein Grundstück, eine Wohnung oder auch Luxusimmobilien kaufen oder verkaufen möchten, benötigen Sie oder der beauftragte Immobilienmakler ein ganz wichtiges Dokument. Der Grundbuchauszug ist nötig, um sowohl die Eigentumsrechte als auch Dienstbarkeiten, Lasten und Pflichten, aber auch die Grundpfandrechte einzusehen.

Das Grundbuch selbst besteht aus 5 Teilen. Diese sind: Deckblatt, das Bestandsverzeichnis, Abteilung I , II und III . Die Rahmenbedingungen für das Grundbuch, werden durch die s.g. Grundbuchordnung, kurz GBO, gesetzt. Eintragungen in das Grundbuch werden durch das BGB geregelt.

Abteilung 1 im Grundbuch – die Eigentumsverhältnisse

In der ersten Abteilung des Grundbuches werden die oder der Eigentümer benannt. Der Grund der Eigentumsübertragung sowie die Eigentumsverhältnisse sind hier ebenfalls vermerkt.

Folgende Gründe für die Eigentumsübertragung können dort aufgelistet werden. Die Auflassung, der Zuschlag bei einer Zwangsversteigerung, eine Erbe durch Erbschein aber auch ein Enteignungsbeschluss, von Amts wegen.

Die Auflassung im Grundbuch

Die Auflassund ist die dingliche Einigung, zwischen dem Käufer und dem Verkäufer, dass das Eigentum, das Einfamilienhaus, die Villa, Luxusimmobilie, Eigentumswohnung oder das Grundstück, übergeht.

Wenn die Auflassung auf Antrag in das Grundbuch eingetragen wurde, bzw. vom Notar beurkundet wurde, kann das Eigentum umgeschrieben werden.

Die Auflassung ist die dingliche Einigung, die zum Eigentumsübergang berechtigt. Eine solche Eigentumsübertragung gibt es beim Kaufvertrag, beim Schenkungsvertrag und beim Tauschvertrag.

Eintragung in das Grundbuch

Beim Notar wird das Datum der Auflassung eingetragen. Alle weiteren Dokumente und Anträge verbleiben in der Grundakte beim Grundbuchamt (hier, Amtsgericht Mettmann, Grundbuchamt). Der Immobilienvermittler oder eine andere Person, mit berechtigtem Interesse, kann sich nun einen Auszug aus dem Grundbuch besorgen um das dortige Wissen in die Vermarktung der Immobilie einfliessen zu lassen.

Grundbuch Abt. 1 – Wissen für Makler, etc.

Natürliche Personen werden im Grundbuch mit ihrem Namen, dem Geburtsnamen und dem Geburtsdatum genannt. Juristischen Personen werden mit Firma (Gesellschaftsform) und Ort des Firmensitz eingetragen.

Gesamthandseigentum oder Bruchteilseigentum ?

Da im Grundbuch der Abteilung I die Eigentumsverhältnisse genannt werden, steht dort auch in welchem Verhältnis das Eigentum aufgeteilt wurde. Ein einzelner Eigentümer verfügt über Alleineigentum, mehrere Eigentümer besitzen gemeinschaftliches Eigentum in Form von Miteigentum oder auch Gesamthandseigentum.

Alleineigentum, Miteigentum, Gesamthandseigentum

Bevor Sie eine Immobilie erstehen oder veräußern möchten, ist es wichtig die Eigentumsverhältnisse zu klären. Hieraus ergeben sich rechtliche Grundlagen, die sowohl für den privaten Immobilienbesitzer, als auch für den beauftragten Immobilienmakler von Bedeutung sind.

Das Alleineigentum gehört, wie der Name schon sagt, einer einzigen Person. Miteigentum wird nach Bruchteilen (z.B. jeweils zu 1/2), hier an zwei Eigentümer zur Hälfte aufgeteilt. Bei dem Gesamthandeigentum gehört allen Eigentümern alles gemeinsam. Ein Beispiel für das Gesamtahndseigentum wäre eine Erbengemeinschaft. Bei einer Erbengemeinschaft werden alle Erben namentlich in das Grundbuch, mit Verweis auf den Erbschein eingetragen.

Das Grundbuch, bzw. der Grundbuchauszug ist eines der wichtigsten Dokumente wenn man eine Wohnimmobilie oder ein Grundstück kaufen oder verkaufen möchte. Auszüge erhalten ausschließlich Personen mit s.g. berechtigtem Interesse. 

Weiterführende links:

Hier geht es zum Immobilienlexikon : http://immobilienmakler.me/immobilienlexikon/

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