Immobilienwissen für Makler – Anfechtungsklage

Einen Beschluss anfechten

Es gibt unterschiedliche Gründe, warum ein Wohnungseigentümer einen Beschluss anfechten möchte. Möglicherweise ist ersichtlich geworden, dass der Beschluss nichtig ist. Eine Anfechtung gegen einen Beschluss, kann man nur beim Amtsgericht einreichen. Hier kann man dann mittels Klage, den Beschluss für nichtig erklären lassen. Der Begriff Anfechtungsklage findet im WEG Anwendung. Er ist wichtig für die Eigentümerversammlung und wird von einem Verwalter ebenso genutzt wie von einem Immobilienmakler. Die Anfechtung muss in jedem Fall vor Gericht geregelt werden. Eine einfache Beschwerde an den Wohnungseigentumsverwalter ist nicht ausreichend oder rechtens. Das Wissen über die Anfechtungsklage gehört zum Grundwissen für Makler, Verwalter und alle, die mit Immobilien und deren Verwaltung zu tun haben.

Welches Gericht ist zuständig ?

Wenn man eine Klage gegen einen Beschluss anstrebt, muss man diese beim Amtsgericht des Wohnortes, bzw. der Stadt, wo die Wohnungsgemeinschaft wohnt, einreichen. Hier beantragt man dann eine Ungültigkeitserklärung des Eigentümerbeschlusses. Eine Klage beim Amtsgericht muss innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung eingereicht und innerhalb von 2 Monaten spätestens begründet werden.

Wer wird verklagt ?

Für den Fall, das man gegen einen Beschluss klagen möchte, verklagt man die anderen Wohnungseigentümer. Hierzu wird die Gemeinschaftsadresse der Wohngemeinschaft angegeben und die Namen der Bewohner genannt. Der Wohnungseingentumsverwalter, dem alleine die Klage zugestellt wird, informiert dann die anderen Bewohner über das laufende Verfahren.

Im Prinzip kann sich jeder Verwalter bei einem Amtsgerichtstermin selbst vertreten. In der Praxis ist aber, auf Grund der rechtlichen Komplexität und der eventuell anfallenden Kosten des Verfahrens, davon abzuraten. Ein Immobilienvermittler sollte vor dem Verkauf einer Wohnung immer Einsicht in die Protokolle der Wohngemeinschaft nehmen.

Warum wird geklagt ?

Gründe für eine Anfechtungsklage sind vielfältig. So kann es sich um Einberufungsfehler handeln aber ebenso auch um eine fehlende Beschlussfähigkeit. Auch gegen einen Verstoß gegen die Grundsätze einer s.g. ordnungsgemäßen Verwaltung, kann geklagt werden.

Immobilienwissen – Anfechtungsklage

Der Verwalter ist ebenso berechtigt Klage einzureichen. Er kann beispielsweise gegen seine Abberufung klagen. Das Recht auf Klage hat im Prinzip jeder Eigentümer einer verwalteten Immobilie. Hierbei ist es egal ob sich die Gemeinschaft in einem Mehrfamilienhaus, eine Luxusimmobiie oder sonst wo befindet. Es müssen jedoch mindestens 2 Parteien in dem Objekt wohnen und es muss verwaltet werden.

Wer kann vor Gericht klagen?

Jeder Eigentümer, der bereits im Grundbuch eingetragen ist, kann gegen einen Beschluss klagen. Wer beim Kauf einer Immobilie noch nicht im Grundbuch eingetragen ist, der kann zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht klagen. Für einen Immobilienvermittler ist es daher auch immer wichtig, bei einem anstehenden Verkauf, die Protokolle einzusehen.

Weiterführende links:

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Immobilienwissen – Anfechtung

Ein Begriff aus dem Wohnungseigentumsgesetz

Der Begriff „Anfechtung“ kommt aus dem WEG § 46 und findet vornehmlich bei Wohnungseigentümerversammlungen Anwendung. Hier kann der Eigentümer einer Wohnung, bei einer Versammlung, einen bereits gefassten Beschluss anfechten und per Gerichtsbeschluss für nichtig oder unwirksam erklären lassen. Das Wort Anfechtung, gehört zum Vokabular für Immobilienmakler und Verwalter, ist aber auch für Eigentümer nicht uninteressant.

Klage beim Amtsgericht

Um einen Beschluss anfechten zu können, muss der Eigentümer der Immobilie beim Amtsgericht seines Wohnsitzes, Klage einreichen. Der Beschluss kann nicht beim Verwalter selbst eingereicht werden, sondern bedarf der Klage bei Gericht. Der Eigentümer klagt dann auf eine Ungültigkeitserklärung des Beschlusses.

Immobilienwissen – Anfechtung

Die Klage muss einen Monat nach der Beschlussfassung erhoben werden, kann aber bis zu 2 Monate danach erst begründet werden.

In dieser Zeit wird der Beschluss nicht wirksam.

Hierbei ist es unerheblich, ob der Eigentümer bei der Versammlung auch selbst anwesend war.

Umsetzung einer Anfechtungsklage

Eine gerichtliche Anfechtungsklage wird dem Verwalter der Eigentümerversammlung, als der gesetzlicher Vertreter der Immobilienbesitzer, zugestellt.

Dieser informiert die restlichen Eigentümer über den Erhalt der Klage. Beim Amtsgericht besteht kein Zwang sich einen Anwalt zu nehmen, deshalb kann sich der klagende Eigentümer auch selbst vertreten. Dies sollte er wegen der Komplexität des Falles und der Sachlage jeweils gut selbst abwägen.

Wer darf klagen?

Jedes Mitglied der Eigentümergemeinschaft und damit Eigentümer von Sondereigentum, in Verbindung mit Geeinschaftseigentum, also jeder Eigentümer einer Immobilie, bzw. Wohnung , ist berechtigt zur Klage!

Hierzu ist der Grundbucheintrag in das jeweilige Wohnungsgrundbuch zwingend notwendig um das Eigentum an einer Eigentumswohnung zu begründen.

Gründe der Anfechtung

Ein Wohnungseigentümer kann aus unterschiedlichen Gründen klagen. Anfechtungsgründe können so genannte Einberufungsfehler sein, wie beispielsweise eine fehlende Beschlussfähigkeit aber auch ein falscher Beschlussgrund. Ebenso kann dem Verwalter eine fehlende ordnungsgemäße Verwaltung unterstellt werden. Der Verwalter selbst, kann sich aber mittels Anfechtungsklage, auch gegen eine nicht rechtmäßig abgestimmte Abberufung wehren. Für einen Makler ist es wichtig, solche Unterlagn einzusehen. So kann er sich ein Bild machen wie harmonisch eine Eigentümergemeinschaft zusammenlebt, bevor er das Haus, die Luxusimmobilie, die Villa oder was auch immer veräußert.

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