Immobilienwissen – Anwesenheitsliste

Wissen für Immobilienmakler, Verwalter, etc.

Die Anwesenheitsliste ist ein wichtiger Bestandteil bei einer Eigentümerversammlung. Der Begriff wird von Maklern, Verwaltern aber auch Wohnungseigentümern genutzt. Die Anwesenheitsliste zeigt an, ob eine Eigentümerversammlung beschlussfähig ist. Die Versammlungsmitglieder sind stimmberechtigt und können nach unterschiedlichen Prinzipien, die in der Gemeinschaftsordnung festgehalten sind abstimmen.

Immobilienwissen – Anwesenheitsliste

Die Versammlung ist nur beschlussfähig wenn mehr als die Hälfte, der Miteigentumsanteile an der Immobilie anwesend sind. Diese Mehrheit muss schriftlich, am Anfang jeder Sitzung fetsgehalten werden. Es gibt unterschiedliche Eigentümerbelange über die abgestimmt wird. Diese kann man grob in Kategorien stecken. Je nach Kategorie (einfach qualifizierte Mehrheit, doppelt qualifizierte Mehrheit…) sind unterschiedliche Abstimmungsprinzipien nötig.

So gibt es außerdem noch das Kopfprinzip, das Wertprinzip oder aber das Objektprinzip. Wenn nichts anderes in der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung geregelt ist, so wird nach den Miteigentumsanteilen abhestimmt.

Nachweis der Anwesenheit

Der Eigentümer wird namentlich, unter Nennung der Eigentumswohnung und Adresse, im Protokoll genannt. Seine Unterschrift bestätigt rechtskräftig die Teilnahme. Diese Angaben sind später duch Notare, Immobilienvermittler, Privatpersonen aber auch durch das Gericht nachvollziehbar. Jedoch kann sich jeder Eigentümer auch durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen.

Teilnahme an einer Eigentumsversammlung

Wer als Eigentümer an einer Versammlung teilnimmt, darf diese nicht einfach so verlassen! Ansonsten muss die entsprechende Person, mit Zeitpunkt im Protokoll ausgetragen werden. Unter Umständen ist damit jedoch die Beschlussfähigkeit der Versammlung gefährdet. Die Anwesenheitsliste ist Bestandteil des Protokolls, der für jede Eigentümerversammlung anzufertigen ist.

Das Protokoll muss in jedem Fall gut und sicher aufbewahrt werden. Er ist ein wichtiger Bestandteil wen Sie eine Immobilie kaufen oder verkaufen möchten. In jedem Fall wird der beauftragte Immobilienberater einen Blick in die Protokolle werfen um seinen Kunden fachmännisch beraten zu können.

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Immobilienwissen für Makler – Anfechtungsklage

Einen Beschluss anfechten

Es gibt unterschiedliche Gründe, warum ein Wohnungseigentümer einen Beschluss anfechten möchte. Möglicherweise ist ersichtlich geworden, dass der Beschluss nichtig ist. Eine Anfechtung gegen einen Beschluss, kann man nur beim Amtsgericht einreichen. Hier kann man dann mittels Klage, den Beschluss für nichtig erklären lassen. Der Begriff Anfechtungsklage findet im WEG Anwendung. Er ist wichtig für die Eigentümerversammlung und wird von einem Verwalter ebenso genutzt wie von einem Immobilienmakler. Die Anfechtung muss in jedem Fall vor Gericht geregelt werden. Eine einfache Beschwerde an den Wohnungseigentumsverwalter ist nicht ausreichend oder rechtens. Das Wissen über die Anfechtungsklage gehört zum Grundwissen für Makler, Verwalter und alle, die mit Immobilien und deren Verwaltung zu tun haben.

Welches Gericht ist zuständig ?

Wenn man eine Klage gegen einen Beschluss anstrebt, muss man diese beim Amtsgericht des Wohnortes, bzw. der Stadt, wo die Wohnungsgemeinschaft wohnt, einreichen. Hier beantragt man dann eine Ungültigkeitserklärung des Eigentümerbeschlusses. Eine Klage beim Amtsgericht muss innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung eingereicht und innerhalb von 2 Monaten spätestens begründet werden.

Wer wird verklagt ?

Für den Fall, das man gegen einen Beschluss klagen möchte, verklagt man die anderen Wohnungseigentümer. Hierzu wird die Gemeinschaftsadresse der Wohngemeinschaft angegeben und die Namen der Bewohner genannt. Der Wohnungseingentumsverwalter, dem alleine die Klage zugestellt wird, informiert dann die anderen Bewohner über das laufende Verfahren.

Im Prinzip kann sich jeder Verwalter bei einem Amtsgerichtstermin selbst vertreten. In der Praxis ist aber, auf Grund der rechtlichen Komplexität und der eventuell anfallenden Kosten des Verfahrens, davon abzuraten. Ein Immobilienvermittler sollte vor dem Verkauf einer Wohnung immer Einsicht in die Protokolle der Wohngemeinschaft nehmen.

Warum wird geklagt ?

Gründe für eine Anfechtungsklage sind vielfältig. So kann es sich um Einberufungsfehler handeln aber ebenso auch um eine fehlende Beschlussfähigkeit. Auch gegen einen Verstoß gegen die Grundsätze einer s.g. ordnungsgemäßen Verwaltung, kann geklagt werden.

Immobilienwissen – Anfechtungsklage

Der Verwalter ist ebenso berechtigt Klage einzureichen. Er kann beispielsweise gegen seine Abberufung klagen. Das Recht auf Klage hat im Prinzip jeder Eigentümer einer verwalteten Immobilie. Hierbei ist es egal ob sich die Gemeinschaft in einem Mehrfamilienhaus, eine Luxusimmobiie oder sonst wo befindet. Es müssen jedoch mindestens 2 Parteien in dem Objekt wohnen und es muss verwaltet werden.

Wer kann vor Gericht klagen?

Jeder Eigentümer, der bereits im Grundbuch eingetragen ist, kann gegen einen Beschluss klagen. Wer beim Kauf einer Immobilie noch nicht im Grundbuch eingetragen ist, der kann zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht klagen. Für einen Immobilienvermittler ist es daher auch immer wichtig, bei einem anstehenden Verkauf, die Protokolle einzusehen.

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