Ein Begriff aus dem Wohnungseigentumsgesetz
Der Begriff „Anfechtung“ kommt aus dem WEG § 46 und findet vornehmlich bei Wohnungseigentümerversammlungen Anwendung. Hier kann der Eigentümer einer Wohnung, bei einer Versammlung, einen bereits gefassten Beschluss anfechten und per Gerichtsbeschluss für nichtig oder unwirksam erklären lassen. Das Wort Anfechtung, gehört zum Vokabular für Immobilienmakler und Verwalter, ist aber auch für Eigentümer nicht uninteressant.
Klage beim Amtsgericht
Um einen Beschluss anfechten zu können, muss der Eigentümer der Immobilie beim Amtsgericht seines Wohnsitzes, Klage einreichen. Der Beschluss kann nicht beim Verwalter selbst eingereicht werden, sondern bedarf der Klage bei Gericht. Der Eigentümer klagt dann auf eine Ungültigkeitserklärung des Beschlusses.
Immobilienwissen – Anfechtung
Die Klage muss einen Monat nach der Beschlussfassung erhoben werden, kann aber bis zu 2 Monate danach erst begründet werden.
In dieser Zeit wird der Beschluss nicht wirksam.
Hierbei ist es unerheblich, ob der Eigentümer bei der Versammlung auch selbst anwesend war.
Umsetzung einer Anfechtungsklage
Eine gerichtliche Anfechtungsklage wird dem Verwalter der Eigentümerversammlung, als der gesetzlicher Vertreter der Immobilienbesitzer, zugestellt.
Dieser informiert die restlichen Eigentümer über den Erhalt der Klage. Beim Amtsgericht besteht kein Zwang sich einen Anwalt zu nehmen, deshalb kann sich der klagende Eigentümer auch selbst vertreten. Dies sollte er wegen der Komplexität des Falles und der Sachlage jeweils gut selbst abwägen.
Wer darf klagen?
Jedes Mitglied der Eigentümergemeinschaft und damit Eigentümer von Sondereigentum, in Verbindung mit Geeinschaftseigentum, also jeder Eigentümer einer Immobilie, bzw. Wohnung , ist berechtigt zur Klage!
Hierzu ist der Grundbucheintrag in das jeweilige Wohnungsgrundbuch zwingend notwendig um das Eigentum an einer Eigentumswohnung zu begründen.
Gründe der Anfechtung
Ein Wohnungseigentümer kann aus unterschiedlichen Gründen klagen. Anfechtungsgründe können so genannte Einberufungsfehler sein, wie beispielsweise eine fehlende Beschlussfähigkeit aber auch ein falscher Beschlussgrund. Ebenso kann dem Verwalter eine fehlende ordnungsgemäße Verwaltung unterstellt werden. Der Verwalter selbst, kann sich aber mittels Anfechtungsklage, auch gegen eine nicht rechtmäßig abgestimmte Abberufung wehren. Für einen Makler ist es wichtig, solche Unterlagn einzusehen. So kann er sich ein Bild machen wie harmonisch eine Eigentümergemeinschaft zusammenlebt, bevor er das Haus, die Luxusimmobilie, die Villa oder was auch immer veräußert.
Weiterführende links:
Hier geht es zum Immobilienlexikon : http://immobilienmakler.me/immobilienlexikon/
Wenn Sie eine Immobilien, ein Haus oder eine Wohnung im Kreis Mettmann, Metzkausen oder Umgebung kaufen oder verkaufen möchten, finden Sie hier mein Angebot: https://immobilienmakler.me/immobilienangebote/