Immobilienwissen – Anwesenheitsliste

Wissen für Immobilienmakler, Verwalter, etc.

Die Anwesenheitsliste ist ein wichtiger Bestandteil bei einer Eigentümerversammlung. Der Begriff wird von Maklern, Verwaltern aber auch Wohnungseigentümern genutzt. Die Anwesenheitsliste zeigt an, ob eine Eigentümerversammlung beschlussfähig ist. Die Versammlungsmitglieder sind stimmberechtigt und können nach unterschiedlichen Prinzipien, die in der Gemeinschaftsordnung festgehalten sind abstimmen.

Immobilienwissen – Anwesenheitsliste

Die Versammlung ist nur beschlussfähig wenn mehr als die Hälfte, der Miteigentumsanteile an der Immobilie anwesend sind. Diese Mehrheit muss schriftlich, am Anfang jeder Sitzung fetsgehalten werden. Es gibt unterschiedliche Eigentümerbelange über die abgestimmt wird. Diese kann man grob in Kategorien stecken. Je nach Kategorie (einfach qualifizierte Mehrheit, doppelt qualifizierte Mehrheit…) sind unterschiedliche Abstimmungsprinzipien nötig.

So gibt es außerdem noch das Kopfprinzip, das Wertprinzip oder aber das Objektprinzip. Wenn nichts anderes in der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung geregelt ist, so wird nach den Miteigentumsanteilen abhestimmt.

Nachweis der Anwesenheit

Der Eigentümer wird namentlich, unter Nennung der Eigentumswohnung und Adresse, im Protokoll genannt. Seine Unterschrift bestätigt rechtskräftig die Teilnahme. Diese Angaben sind später duch Notare, Immobilienvermittler, Privatpersonen aber auch durch das Gericht nachvollziehbar. Jedoch kann sich jeder Eigentümer auch durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen.

Teilnahme an einer Eigentumsversammlung

Wer als Eigentümer an einer Versammlung teilnimmt, darf diese nicht einfach so verlassen! Ansonsten muss die entsprechende Person, mit Zeitpunkt im Protokoll ausgetragen werden. Unter Umständen ist damit jedoch die Beschlussfähigkeit der Versammlung gefährdet. Die Anwesenheitsliste ist Bestandteil des Protokolls, der für jede Eigentümerversammlung anzufertigen ist.

Das Protokoll muss in jedem Fall gut und sicher aufbewahrt werden. Er ist ein wichtiger Bestandteil wen Sie eine Immobilie kaufen oder verkaufen möchten. In jedem Fall wird der beauftragte Immobilienberater einen Blick in die Protokolle werfen um seinen Kunden fachmännisch beraten zu können.

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Immobilienwissen – Anfechtung

Ein Begriff aus dem Wohnungseigentumsgesetz

Der Begriff „Anfechtung“ kommt aus dem WEG § 46 und findet vornehmlich bei Wohnungseigentümerversammlungen Anwendung. Hier kann der Eigentümer einer Wohnung, bei einer Versammlung, einen bereits gefassten Beschluss anfechten und per Gerichtsbeschluss für nichtig oder unwirksam erklären lassen. Das Wort Anfechtung, gehört zum Vokabular für Immobilienmakler und Verwalter, ist aber auch für Eigentümer nicht uninteressant.

Klage beim Amtsgericht

Um einen Beschluss anfechten zu können, muss der Eigentümer der Immobilie beim Amtsgericht seines Wohnsitzes, Klage einreichen. Der Beschluss kann nicht beim Verwalter selbst eingereicht werden, sondern bedarf der Klage bei Gericht. Der Eigentümer klagt dann auf eine Ungültigkeitserklärung des Beschlusses.

Immobilienwissen – Anfechtung

Die Klage muss einen Monat nach der Beschlussfassung erhoben werden, kann aber bis zu 2 Monate danach erst begründet werden.

In dieser Zeit wird der Beschluss nicht wirksam.

Hierbei ist es unerheblich, ob der Eigentümer bei der Versammlung auch selbst anwesend war.

Umsetzung einer Anfechtungsklage

Eine gerichtliche Anfechtungsklage wird dem Verwalter der Eigentümerversammlung, als der gesetzlicher Vertreter der Immobilienbesitzer, zugestellt.

Dieser informiert die restlichen Eigentümer über den Erhalt der Klage. Beim Amtsgericht besteht kein Zwang sich einen Anwalt zu nehmen, deshalb kann sich der klagende Eigentümer auch selbst vertreten. Dies sollte er wegen der Komplexität des Falles und der Sachlage jeweils gut selbst abwägen.

Wer darf klagen?

Jedes Mitglied der Eigentümergemeinschaft und damit Eigentümer von Sondereigentum, in Verbindung mit Geeinschaftseigentum, also jeder Eigentümer einer Immobilie, bzw. Wohnung , ist berechtigt zur Klage!

Hierzu ist der Grundbucheintrag in das jeweilige Wohnungsgrundbuch zwingend notwendig um das Eigentum an einer Eigentumswohnung zu begründen.

Gründe der Anfechtung

Ein Wohnungseigentümer kann aus unterschiedlichen Gründen klagen. Anfechtungsgründe können so genannte Einberufungsfehler sein, wie beispielsweise eine fehlende Beschlussfähigkeit aber auch ein falscher Beschlussgrund. Ebenso kann dem Verwalter eine fehlende ordnungsgemäße Verwaltung unterstellt werden. Der Verwalter selbst, kann sich aber mittels Anfechtungsklage, auch gegen eine nicht rechtmäßig abgestimmte Abberufung wehren. Für einen Makler ist es wichtig, solche Unterlagn einzusehen. So kann er sich ein Bild machen wie harmonisch eine Eigentümergemeinschaft zusammenlebt, bevor er das Haus, die Luxusimmobilie, die Villa oder was auch immer veräußert.

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