Immobilienlexikon

Hier finden Sie aktuelles und komprimiertes knowhow für Makler, Immobilienprofis und Laien. Gut verständliches Insider-Wissen, für den Kauf oder Verkauf von Immobilien. Sollten Sie ein Haus, eine Eigentumswohnung, eine Villa, Luxusimmobilien oder ein Grundstück kaufen oder verkaufen wollen, dann können Sie hier einige Begriffe nachschlagen, die Ihnen bestimmt beim Umgang mit den Behörden, Rechtsanwälten, Architekten, Notaren aber auch mit dem Immobilienmakler helfen können.

Viel Spaß beim Stöbern!

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Immobilienwissen- Außerordentliche Kündigung

Mieter und Vermieter

Die außerordentliche Künigung wird auch fristlose Kündigung genannt. Gemeint ist damit, die Kündigung eines bestehenden Mietverhältnisses. Das Gegenteil der außerordentlichen Kündigung, ist die ordentliche Kündigung. Die außerordentiche Kündigung ist beispielsweise die einzige Möglichkeit ein befristetes Mietverhältnis zu kündigen. Lesen Sie hier warum die außerordentliche Kündigung auch für Immobilienmakler von Interesse ist.

Wichtige Gründe müssen vorliegen

Wenn man einem Mieter fristlos oder auch außerordentlich kündigt, müssen wichtige Gründe hierfür ausshlaggebend sein. Das Gesetz spricht hier, von einer Kündigung aus „wichtigem Grund“. Eine, oder mehrere Abmahnung sollten dem voran gegangen sein. Es ist völlig unerheblich um welche Mietsache es im Detail dabei geht. Dies kann eine Wohnung sein aber ebenso auch eine Garage, eine vermietete Villa oder auch eine Luxusimmobilie.

Fristlose Kündigung Vermieter:

Der Vermieter kann aus folgenden Gründen kündigen:

  • wenn der Mieter die Mietsache anders nutzt als vereinbart
  • wenn der Mieter die Mietsache unbefugt einem Dritten überlässt
  • wenn der Mieter, an zwei aufeinander folgenen Terminen, mit einer Miete oder über einen längeren Zeitraum, mit zwei Mietzahlungen, im Rückstand ist
  • Wenn der Mieter, gegenüber anderen Mietern oder Eigentümern, handgreiflich oder beleidigend wird
  • wenn der Mieter, andere Bewohner regelmäßig und nachhaltig stört oder belästigt

Die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ist im BGB unter § 543 Abs. 2, Nr. 3 geregelt.

Fristlose Kündigung Mieter:  

Aber auch der Mieter, ist unter bestimmten Umständen, zur Kündigung berechtigt. Dies können u.a. folgende Gründe sein:

  • Dem Mieter wird der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache nicht (rechtzeitig) gewährt
  • die Mietsache, wird anders (als im Vertrag) vereinbart, vorgefunden
  • von der Mietsache, geht eine erhebliche Gefährdung von Leib oder Gesundheit aus

Fristlose Kündigung

Die außerordentliche Kündigung bedarf keiner Frist, daher wird sie auch fristlose Kündigung genannt. Wie oben beschrieben, wird vor einer deratigen Kündigungsaussprache aber in der Regel eine Abmahnung vorrausgesetz.

Wissen für Makler, etc. – Außerordentliche Kündigung

In der Abmahnung wird die Pflichtverletzung genau betitelt. Beweise, beispielsweise Dokumentationen von anderen Mietern oder gar der Polizei, sollten gesammelt und beigefügt werden. Eine Frist, bis zur Beseitigung des Zustandes muss gesetzt werden! Die Maßnahmen, die der Mieter vorzunehmen hat um den vertragsmäßigen Zustand wieder herzustellen, müssen genau beschrieben werden.

Wenn nichts mehr hilft…

Erst wenn der Mieter sich von den Maßnahmen nicht beeindrucken lässt und nichts unternimmt um den vertragsmäßigen Zustand wieder herzustellen, ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt.