Immobilienwissen – Angebotspreis

Der Verkaufspreis für Immobilien

Der Preis, zu dem man eine Immobilie, ein Haus, eine Eigentumswohnung aber auch ein Grundstück verkaufen möchte, nennt sich Angebotspreis. Der Angebotspreis wird in einer aufwendigen aber sicheren Wertermittlung errechnet und bietet die Grundlage für Jeden, der ein Objekt veräußern möchte. Für den Immobilienmakler dient der Angebotspreis als Verkaufsgrundlage.

Angebotspreis, Marktpreis, Verkehrswert?

Auf dem Immobilienmarkt fallen oft unterschiedliche Begriffe, die es zu differenzieren gilt. So werden bei einem Makler oft Worte fallen, die ein Laie auf den ersten Blick nicht auseinander halten kann. Genannt seien hier: Verkehrswert, Marktwert oder Marktpreis, Verkaufspreis, Kaufpreis und eben auch der Angebotspreis. Viele Begriffe, die für Verwirrung sorgen.

Der Verkehrswert ist ein Wert, der gesetzlich definiert ist und im Geschäftsleben, nach rechtlichen und tatsächlich vorhandenen Eigenschaften für eine Immobilie zu erzielen ist. Der Wert der Immobilie wird berechnet. Dies kann durch einen Immobilienberater geschehen aber ebenso auch durch einen Sachverständigen oder Gutachter.

Der Verkehrswert kommt bei gerichtlichen Verfahren wie Insolvenz, Versteigerung, etc. zum Tragen und spielt auch im Steuerrecht eine Rolle. Er wird für ein Mehrfamilienhaus, die Villa und die Eigentumswohnung ebenso berechnet, wie für Grundstücke und ausladende Luxusimmobilien.

Bereits in mliegenden Städten, wie z.B. Düsseldorf, Mettmann, Metzkausen, Erkrath, Unterfeldhaus, Haan, Hilden, Ratingen, Hösel, Ludenberg, Hubbelrath, Solingen Wald und Burg, Wülfrath, Wuppertal, etc, können die Preise variieren.

Immobilienwissen – Angebotspreis

Wieviel Geld Wieviel bekomme ich für mein Haus?

Der Verkehrswert ist mit dem Marktpreis einer Immobilie gleichzusetzen. Der Kaufpreis ist letztendlich der Preis, den eine Immobilie am Markt erzielt. Er fließt in die Kaufpreissammlung des Gutachterausschuss ein. Die Kaufpreise für Objekte in Mettmann liegen derzeit beispielsweise für Eigentumswohnungen, je nach Ausstattung und Lage, bei Preisen von 1.167 € – 4.136 € .

Der Kaufpreis kann sich vom Angebotspreis unterscheiden. Ersteht im Kaufvertrag und wird letztendlich notariell beurkundet. Für diesen Betrag wurde das Objekt tatsächlich verkauft.

Was ist meine Immobilie wert?

Ein guter Marktpreis lässt sich nur mit viel Erfahrung und guten Marktkenntnissen umsetzen.

Um den Wert von einem Haus, einer Wohnung oder einem Grundstück bestimmen zu können, kommen unterschiedliche Berechnungen und Verfahren zum Einsatz. Mittels dieser, wird der Verkehrswert der Immobilie berchnet. Er sagt dann aus, was die Immobilie tatsächlich Wert ist, auf Grundlage vieler, dem Immobilienmakler geläufigen Faktoren und Methoden. Diesen Preis kann man nun dem vorhandenen Immobilienmarkt anpassen. Das heißt, man versucht die Immobilie mit einem, dem Markt angepassten Preis zu verkaufen. Den Preis nennt man dann: Marktpreis.

Weiterführende links:

Hier geht es zum Immobilienlexikon : http://immobilienmakler.me/immobilienlexikon/

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Immobilienwissen – Anfechtung

Ein Begriff aus dem Wohnungseigentumsgesetz

Der Begriff „Anfechtung“ kommt aus dem WEG § 46 und findet vornehmlich bei Wohnungseigentümerversammlungen Anwendung. Hier kann der Eigentümer einer Wohnung, bei einer Versammlung, einen bereits gefassten Beschluss anfechten und per Gerichtsbeschluss für nichtig oder unwirksam erklären lassen. Das Wort Anfechtung, gehört zum Vokabular für Immobilienmakler und Verwalter, ist aber auch für Eigentümer nicht uninteressant.

Klage beim Amtsgericht

Um einen Beschluss anfechten zu können, muss der Eigentümer der Immobilie beim Amtsgericht seines Wohnsitzes, Klage einreichen. Der Beschluss kann nicht beim Verwalter selbst eingereicht werden, sondern bedarf der Klage bei Gericht. Der Eigentümer klagt dann auf eine Ungültigkeitserklärung des Beschlusses.

Immobilienwissen – Anfechtung

Die Klage muss einen Monat nach der Beschlussfassung erhoben werden, kann aber bis zu 2 Monate danach erst begründet werden.

In dieser Zeit wird der Beschluss nicht wirksam.

Hierbei ist es unerheblich, ob der Eigentümer bei der Versammlung auch selbst anwesend war.

Umsetzung einer Anfechtungsklage

Eine gerichtliche Anfechtungsklage wird dem Verwalter der Eigentümerversammlung, als der gesetzlicher Vertreter der Immobilienbesitzer, zugestellt.

Dieser informiert die restlichen Eigentümer über den Erhalt der Klage. Beim Amtsgericht besteht kein Zwang sich einen Anwalt zu nehmen, deshalb kann sich der klagende Eigentümer auch selbst vertreten. Dies sollte er wegen der Komplexität des Falles und der Sachlage jeweils gut selbst abwägen.

Wer darf klagen?

Jedes Mitglied der Eigentümergemeinschaft und damit Eigentümer von Sondereigentum, in Verbindung mit Geeinschaftseigentum, also jeder Eigentümer einer Immobilie, bzw. Wohnung , ist berechtigt zur Klage!

Hierzu ist der Grundbucheintrag in das jeweilige Wohnungsgrundbuch zwingend notwendig um das Eigentum an einer Eigentumswohnung zu begründen.

Gründe der Anfechtung

Ein Wohnungseigentümer kann aus unterschiedlichen Gründen klagen. Anfechtungsgründe können so genannte Einberufungsfehler sein, wie beispielsweise eine fehlende Beschlussfähigkeit aber auch ein falscher Beschlussgrund. Ebenso kann dem Verwalter eine fehlende ordnungsgemäße Verwaltung unterstellt werden. Der Verwalter selbst, kann sich aber mittels Anfechtungsklage, auch gegen eine nicht rechtmäßig abgestimmte Abberufung wehren. Für einen Makler ist es wichtig, solche Unterlagn einzusehen. So kann er sich ein Bild machen wie harmonisch eine Eigentümergemeinschaft zusammenlebt, bevor er das Haus, die Luxusimmobilie, die Villa oder was auch immer veräußert.

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