Immobilienwissen – Arglistige Täuschung

Vorsetzliche Täuschung

Wenn es zu einer Kaufrückabwicklung kommt, liegt dies oft in einer arglistigen Täuschung begründet. Hier wird dann vor Gericht der Kaufvertrag für eine Immobilie angefochten. Die arglistige Täuschung ist im BGB unter §123 geregelt. Der Tatbestand ähnelt dem des Betruges. Lesen Sie hier weiter den Artikel: Immobilienwissen – Arglistige Täuschung. Das Wissen direkt vom Immobilienmakler.

Arglistig oder vorsätzlich?

Wenn bei einem Verkauf einer Immobilie bewußt Mängel verschwiegen werden, so ist hier arglistig oder auch vorsätzlich gehandelt worden. Der Begriff „arglistig“ wird im Gesetz genannt, klingt aber altertümlich. Moderner ist die Bezeichnung: vorsätzliche Täuschung. Wenn ein Kaufvertrag beispielsweise wegen arglistiger Täuschung angefochten werden soll, wird in der Regel ein Anwalt (möglichst mit umfassenden Immobilienkenntnissen) hinzugezogen.

Vorspielung falscher Tatsachen

Die arglistige Täuschung ist das vorsätzliche Hervorrufen und Aufrechterhalten einer falschen Tatsache. Dem Käufer werden bewußt Unwahrheiten übermittelt durch den Eigentümer oder Immobilienmakler oder relevante Tatsachen vorenthalten. Die Anfechtung eines nach § 123 anfechtbaren Kaufvertrages kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht

Obwohl der Verkäufer nicht verpflichtet ist, alle Details von seiner Immobilie oder seinen Grundstück zu nennen, darf er keine unzutreffenden Informationen behaupten. Ebenso dürfen dem Verkäufer keine bekannten und relevanten Tatsachen verschwiegen werden. Ein qualifizierter und geschulter Makler, wird relavante Merkmale der Immobilie erkennen und sie wahrheitsgemäß benennen. Denn auch der Immobilienmakler darf keine falschen Aussagen treffen. Falschaussagen können zur Rückabwicklung des Kaufvertrages und zu Schadensersatzansprüchen führen.

Immobilienwissen - Arglistige Täuschung
Immobilienkauf ist Vertrauenssache

Arglistig getäuscht oder verschwiegen?

Strafbar macht sich auch ein Verkäufer oder Makler wenn er, eine ihm bekannte negative Tatsache über die Immobilie nicht nur behauptet, sondern einfach nicht nennt.

In dem Moment wird etwas arglistig oder vorsätzlich verschwiegen.

Immobilienwissen – Arglistige Täuschung

Vorraussetzung dafür ist, dass der Käufer in der Angelegenheit eine Aufklärung zu erwarten hatte. Vorsätzliche Behauptungen, die nicht der Wahrheit entsprechen und nicht zutreffen, nennt man „arglistige Täuschung“. Relavant ist hier, dass der Käufer die Immobilie ohne diese Täuschung nicht gekauft hätte, bzw. Bedenken geäußert hätte.

Gekauft wie gesehen…

Um Mängel beim Kauf einer Immobilie auszuschließen, wird oft die Klausel „gekauft wie gesehen“ im Immobilienkaufvertrag verwendet. Hiermit sollen Mängel pauschal ausgeschlossen werden , die ein Laie als Immobilienverkäufer nicht hätte entdecken können.

Nicht relevant ist, ob es sich um eine Wohnimmobilie, wie eine Eigentumswohnung oder ein Mehrfamilienhaus handelt. Ebenso gelten die gesetzlichen Regelungen auch für ein Einfamilienhaus, die Villa , die Luxusimmobilie oder bei einem Grundstück.

Immobilienwissen – Arglistige Täuschung

Wen der Käufer nachträglich einen versteckten Mangel nachweist, so kann er sich auf eine arglistige Täuschung berufen. Er ist dann in der Beweispflicht und muss belegen, das der Verkäufer ihn hätte aufklären müssen.

Eine arglistigen Täuschung ist immer im Zusammenhang mit einer Aufklärungspflicht des Verkäufers zu verstehen. Hier kann man: Schimmelpilz, Asbest, Altlasten und ungenehmigte Anbauten nennen, dennoch kommt es immer auf den Einzelfall, die Umstände und die Schwere an.

Die Beweispflicht

Eine vorsätzliche oder arglistige Täuschung ist immer durch den Käufer nachzuweisen und zu belegen. Der Verkäufer kann sich jedoch gegen die Bahauptungen wehren. In der Regel erfragt der Geschädigte Rechtsbeistand. Unter Umständen kann es dann zu einer Rückabwicklung des Kaufvertrages und möglicherweise einer Schadensersatzklage kommen. Sie lesen hier den Artikel: Immobilienwissen – Arglistige Täuschung. Gerne unterstütze ich Sie als Makler in Mettmann, Metzkausen, Haan, Hilden, Erkrath, wenn Sie eine Immobilie, ein Haus oder eine Wohnung verkaufen möchten.