Architektenvertrag oder Ingenieursvertag
Die vertraglichen Regelungen zu einem Architektenvertrag stehen im BGB. Dort werden Modalitäten für sowohl den Architektenvertrag als auch den Ingenieurvertrag definiert. Der Architekt aber auch der Ingenieur sind verpflichtet, die vereinbarten Leistungen zu erbringen und zu überwachen. Die Arbeiten sind in s.g. Leistungsphasen und Honorarstufen unterteilt.
Sonderkündigungsrecht
Zunächst werden mit dem Kunden die Ziele geplant. Dem Bauherren werden dann die Planungsunterlagen mit einer Kostenplanung übermittelt. Der Bauherr kann nun zustimmen oder von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Das Kündigungsrecht erlischt 2 Wochen nach Übergabe der Unterlagen. Jedoch muss der Kunde zuvor von dem Sonderkündigungsrecht informiert worden sein.
Immobilienwissen – Architektenvertrag
Der Architekten- und Ingenieurvertrag ist ein wichtiges Dokument. Als Makler hat man oft mit diesen Unteragen zu tun wenn man sie vom Eigentümer ausgehändigt bekommt. Das passiert beispielsweise wenn man eine Immobilie, ein Einfamilienhaus, eine Eigentumswohnung, eine Villa oder Luxusimmobilie kaufen oder verkaufen möchte. Dem Immobilienmakler liegen dann die Unterlagen zur Sichtung vor.
Vorzeitige Vertragskündigung
Auch der Architekt kann unter bestimmten Bedingungen aus dem Vertrag aussteigen. Oder er setzt dem Kunden eine Frist zur Zustimmung des Vertrages. Wenn der Kunde diese verweigert, kann der Architekt seinerseits den Vertrag kündigen. Es werden dann die bis zur Kündigung des Architektenvertrages angefallenen Arbeiten und Leistungen berechnet.
Weiterführende links:
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