Eigentümer und ihre Rechte
Das Alleineigentum gehört, wie der Name schon sagt, einer einzelnen Person. Der Begriff zählt zum Repertoire für Immobilienmakler, Verwalter sowie Eigentümer. Alleineigentum ist das Recht, alleine über eine Immobilie oder eine Sache zu verfügen. Gehört die Immobilie mehreren Personen, so nennt man dies Bruchteilseigentum oder Gesamthandseigentum. Die Eigentumsanteile an einer Immobilie werden im Grundbuch, Abteilung 1 eingetragen.
Alleineigentum im BGB
Das Eigentum wird im BGB unter § 903 begründet. Es erläutert die Befugnisse des Eigentümers an einer Sache. Der Eigentümer kann also mit der Sache oder der Immobilie, nach Belieben verfahren. Er hat das Recht, andere Personen von jeder Einwirkung auszuschließen.
Eigentumsrechte klären
Der Eigentümer kann laut Vertrag, z.B. Kaufvertrag, Schenkung, Erbe, etc. beweisen, das ihm die Immobilie zusteht oder gehört. Mit Eintragung in das Grundbuch (§891 BGB) sind solche Eigentumsverhältnisse an einer Immobilie dann gefestigt, denn das Grundbuch unterliegt dem „öffentlichen Glauben„.
Alleineigentum – Wissen für Makler, etc.
Das im Grundbuch eingetragene Eigentum, an einer Eigentumswohnung oder einem Haus, bzw. Grundstück, begründet ein s.g. dingliches Recht. Das nicht eingetragene Eigentum an einer Immobilie, einem Haus einer Luxusimmobilie oder einem Grundstück, ist hingegen lediglich ein persönliches Recht.
Eigentümer oder Besitzer ?
In der Regel ist der Eigentümer auch der Besitzer. Besitz bedeutet in diesem Fall, das der Besitzer die Immobilie tatsächlich auch nutzt. Ein Vermieter kann Eigentümer sein, während der Mieter, rein rechtlich, der Besitzer, der Wohnung ist.
Rechte und Pflichten beachten
Wichtig ist: Durch das Alleineigentum an einer Sache oder Immobilie, dürfen keine Rechte Dritter verletzt werden. In der Immobilienbranche greifen hier z.B. die Nachbarschaftsrechte des jeweiligen Bundeslandes.