Altbau – Immobilienwissen

Beliebte Schmuckstücke

Unter dem Begriff „Altbau“, versteht man typischerweise eine Bauweise, die bis zum zweiten Weltkrieg üblich war. Holzbalken, bis zu 3 m hohe Decken bei Gebäuden aus der Gründerzeit, Kastenfenster, Erker, Holztreppen, Steinwände etc., sind in einem Altbau vorherrschende Bauelemente. Der Begriff Altbau, gehört ebenso zum Wissen, dass auch für Immobilienmakler, Verwalter, Vermietern sowie Eigentümer interressant ist.

Beliebt und teuer

Erst ab etwa 1949 wurden in Häusern und Gebäuden, Betonwänden und -decken verbaut. Auch die ersten Isolierglasfenster werden in dieser Zeit verwendet. Ein Altbau ist also ein Begriff, für eine Immobilien, die vor den 1950er Jahren gebaut wurde.

Inzwischen sind modernisierte Altbauten in schönen Städten, teure und beliebte Wohnobjekte. In manchen Städten prägen sie wundervoll das Zentrum. Die Gebäude sind oft denkmalgeschützt. Altbauimmobilien umfassen Mehrfamilienhäuser, die Villa oder Luxusimmobilien gleichermaßen.

Altbauten Zeugen unserer Zeit

In der Art und Weise, wie bestimmte Albauten gebaut wurden und den Stadtkern prägen, lässt sich erkennen aus welcher Epoche sie entstammen.

Die historischen Gebäude haben teilweise wunderschöne Fassaden, die aus der Zeit des Jugendstil, des Klassizismus oder Barock zeugen und überaus erhaltenswert sind. Sie verfügen, neben der Fassade, über die typischen, zur Bauweise passenden Dächer sowie die entsprechende Innenarchitektur.

Merkmale eines Altbaus

Die typischne Kriterien für einen Altbau sind wichtig um eine Gebäude als solch einen zu definieren. So werden zur Bestimmung u.a. das Baujahr und die Bauweise herangezogen. Wenn Sie an einem typischen Altbau interessiert sind, fragen Sie Ihren Makler was er im Angebot hat.

Immobilienwissen- Außerordentliche Kündigung

Mieter und Vermieter

Die außerordentliche Künigung wird auch fristlose Kündigung genannt. Gemeint ist damit, die Kündigung eines bestehenden Mietverhältnisses. Das Gegenteil der außerordentlichen Kündigung, ist die ordentliche Kündigung. Die außerordentiche Kündigung ist beispielsweise die einzige Möglichkeit ein befristetes Mietverhältnis zu kündigen. Lesen Sie hier warum die außerordentliche Kündigung auch für Immobilienmakler von Interesse ist.

Wichtige Gründe müssen vorliegen

Wenn man einem Mieter fristlos oder auch außerordentlich kündigt, müssen wichtige Gründe hierfür ausshlaggebend sein. Das Gesetz spricht hier, von einer Kündigung aus „wichtigem Grund“. Eine, oder mehrere Abmahnung sollten dem voran gegangen sein. Es ist völlig unerheblich um welche Mietsache es im Detail dabei geht. Dies kann eine Wohnung sein aber ebenso auch eine Garage, eine vermietete Villa oder auch eine Luxusimmobilie.

Fristlose Kündigung Vermieter:

Der Vermieter kann aus folgenden Gründen kündigen:

  • wenn der Mieter die Mietsache anders nutzt als vereinbart
  • wenn der Mieter die Mietsache unbefugt einem Dritten überlässt
  • wenn der Mieter, an zwei aufeinander folgenen Terminen, mit einer Miete oder über einen längeren Zeitraum, mit zwei Mietzahlungen, im Rückstand ist
  • Wenn der Mieter, gegenüber anderen Mietern oder Eigentümern, handgreiflich oder beleidigend wird
  • wenn der Mieter, andere Bewohner regelmäßig und nachhaltig stört oder belästigt

Die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ist im BGB unter § 543 Abs. 2, Nr. 3 geregelt.

Fristlose Kündigung Mieter:  

Aber auch der Mieter, ist unter bestimmten Umständen, zur Kündigung berechtigt. Dies können u.a. folgende Gründe sein:

  • Dem Mieter wird der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache nicht (rechtzeitig) gewährt
  • die Mietsache, wird anders (als im Vertrag) vereinbart, vorgefunden
  • von der Mietsache, geht eine erhebliche Gefährdung von Leib oder Gesundheit aus

Fristlose Kündigung

Die außerordentliche Kündigung bedarf keiner Frist, daher wird sie auch fristlose Kündigung genannt. Wie oben beschrieben, wird vor einer deratigen Kündigungsaussprache aber in der Regel eine Abmahnung vorrausgesetz.

Wissen für Makler, etc. – Außerordentliche Kündigung

In der Abmahnung wird die Pflichtverletzung genau betitelt. Beweise, beispielsweise Dokumentationen von anderen Mietern oder gar der Polizei, sollten gesammelt und beigefügt werden. Eine Frist, bis zur Beseitigung des Zustandes muss gesetzt werden! Die Maßnahmen, die der Mieter vorzunehmen hat um den vertragsmäßigen Zustand wieder herzustellen, müssen genau beschrieben werden.

Wenn nichts mehr hilft…

Erst wenn der Mieter sich von den Maßnahmen nicht beeindrucken lässt und nichts unternimmt um den vertragsmäßigen Zustand wieder herzustellen, ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt.