Immobilienwissen für Makler – Architekt

Der Entwurfsverfasser

Die Aufgaben von Architekten sind vielfältig. So sind Architekten von der Planung bis zur Ausführung und Überwachung mit sämtlichen Aufgaben betraut. Alle Aufgaben sind in Leistungsphasen gegliedert. Architekten planen und konstruieren unterschiedliche Bauten. Die Planung umfasst private und öffentliche Gebäude. Sie geht vom Einfamilienhaus, Mehrfamilienhaus, Villa oder Luxusimmobilie über zu städtebaulichen Anlagen und sonstigen Objekten. Ebenso werden Gewerbeeinheiten und Industriegebäude konstruiert. Die Arbeit eines Architekten ist sowohl gestalterisch-kreativ als auch technisch und baurechtlich anzusiedeln. Immer müssen jedoch die Bedürfniss und Anforderungen des oder der Bauherren umgesetzt werden. Das Wissen über den Architekten gehört zum Grundwissen für Immobilienmakler, Verkäufer und alle die mit Immobilien zu tun haben.

Planung, Bearbeitung und Umsetzung

Die architektonische Planung von Gebäuden bedarf umfangreicher Kenntnisse. Daher verfügen studierte Architekten über umfangreiche Kenntnisse auf Gebieten wie: Baukonstruktion und Gebäudekunde, städtebauliches Wissen, Innenarchitektur, Materialkunde, Physik (Statik, etc.), Denkmalschutz, Architekten und Bauverordnung, Bauprojektmanagement, etc.

Bei seiner Arbeit sollten stets kulturelle und rechtliche Belange berücksichtigt werden. Archtekten sind nach Ihrem Studium und einigen Praxisjahren in der Architektenliste aufgeführt. Für Architektenleistungen ist das BGB zuständig. Architekten arbeiten sowohl mit einem Makler, Bauherren, Eigentümer, als auch mit Städten und Gemeinden zusammen. Oftmals liegen beim Verkauf einer Immobilie dem Immobilienvermittler die Unterlagen vor.

Leistungsphasen und Honorarzonen

Architektenleistungen werden in s.g. Leistungsphasen aufgeführt. Der Architekt berechnet nur durchgeführte Einheiten. Diese bestehen aus 9 Phasen, die grob gesagt die Planung, Umsetzung und Überwachung beinhalten. Ein abgeschlossener Vertrag über Architektenleistungen ist ein Werkvertrag. Abgerechnet wird nach der Honorarordnung für Architekten, der HOAI.

Immobilienwissen – Architekt

Neben den Leistungsphasen sind die Honorarzonen wichtig. Gebäude und deren Aufwand werden in diesen Zonen gegliedert und beschrieben. Eine normale Immobilie liegt beispielsweise in Honorarzone 3. Je aufwendiger das Gebäude ist, desto höher ist auch die Honorarzone. So ist sie bei einem Krankenhausbau deutlich höher als bei einem Schuppen. Ein Architektenvertrag ist immer kündbar.

Weiterführende links:

Hier geht es zum Immobilienlexikon : http://immobilienmakler.me/immobilienlexikon/

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Immobilienwissen – Arglistige Täuschung

Vorsetzliche Täuschung

Wenn es zu einer Kaufrückabwicklung kommt, liegt dies oft in einer arglistigen Täuschung begründet. Hier wird dann vor Gericht der Kaufvertrag für eine Immobilie angefochten. Die arglistige Täuschung ist im BGB unter §123 geregelt. Der Tatbestand ähnelt dem des Betruges. Lesen Sie hier weiter den Artikel: Immobilienwissen – Arglistige Täuschung. Das Wissen direkt vom Immobilienmakler.

Arglistig oder vorsätzlich?

Wenn bei einem Verkauf einer Immobilie bewußt Mängel verschwiegen werden, so ist hier arglistig oder auch vorsätzlich gehandelt worden. Der Begriff „arglistig“ wird im Gesetz genannt, klingt aber altertümlich. Moderner ist die Bezeichnung: vorsätzliche Täuschung. Wenn ein Kaufvertrag beispielsweise wegen arglistiger Täuschung angefochten werden soll, wird in der Regel ein Anwalt (möglichst mit umfassenden Immobilienkenntnissen) hinzugezogen.

Vorspielung falscher Tatsachen

Die arglistige Täuschung ist das vorsätzliche Hervorrufen und Aufrechterhalten einer falschen Tatsache. Dem Käufer werden bewußt Unwahrheiten übermittelt durch den Eigentümer oder Immobilienmakler oder relevante Tatsachen vorenthalten. Die Anfechtung eines nach § 123 anfechtbaren Kaufvertrages kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht

Obwohl der Verkäufer nicht verpflichtet ist, alle Details von seiner Immobilie oder seinen Grundstück zu nennen, darf er keine unzutreffenden Informationen behaupten. Ebenso dürfen dem Verkäufer keine bekannten und relevanten Tatsachen verschwiegen werden. Ein qualifizierter und geschulter Makler, wird relavante Merkmale der Immobilie erkennen und sie wahrheitsgemäß benennen. Denn auch der Immobilienmakler darf keine falschen Aussagen treffen. Falschaussagen können zur Rückabwicklung des Kaufvertrages und zu Schadensersatzansprüchen führen.

Immobilienwissen - Arglistige Täuschung
Immobilienkauf ist Vertrauenssache

Arglistig getäuscht oder verschwiegen?

Strafbar macht sich auch ein Verkäufer oder Makler wenn er, eine ihm bekannte negative Tatsache über die Immobilie nicht nur behauptet, sondern einfach nicht nennt.

In dem Moment wird etwas arglistig oder vorsätzlich verschwiegen.

Immobilienwissen – Arglistige Täuschung

Vorraussetzung dafür ist, dass der Käufer in der Angelegenheit eine Aufklärung zu erwarten hatte. Vorsätzliche Behauptungen, die nicht der Wahrheit entsprechen und nicht zutreffen, nennt man „arglistige Täuschung“. Relavant ist hier, dass der Käufer die Immobilie ohne diese Täuschung nicht gekauft hätte, bzw. Bedenken geäußert hätte.

Gekauft wie gesehen…

Um Mängel beim Kauf einer Immobilie auszuschließen, wird oft die Klausel „gekauft wie gesehen“ im Immobilienkaufvertrag verwendet. Hiermit sollen Mängel pauschal ausgeschlossen werden , die ein Laie als Immobilienverkäufer nicht hätte entdecken können.

Nicht relevant ist, ob es sich um eine Wohnimmobilie, wie eine Eigentumswohnung oder ein Mehrfamilienhaus handelt. Ebenso gelten die gesetzlichen Regelungen auch für ein Einfamilienhaus, die Villa , die Luxusimmobilie oder bei einem Grundstück.

Immobilienwissen – Arglistige Täuschung

Wen der Käufer nachträglich einen versteckten Mangel nachweist, so kann er sich auf eine arglistige Täuschung berufen. Er ist dann in der Beweispflicht und muss belegen, das der Verkäufer ihn hätte aufklären müssen.

Eine arglistigen Täuschung ist immer im Zusammenhang mit einer Aufklärungspflicht des Verkäufers zu verstehen. Hier kann man: Schimmelpilz, Asbest, Altlasten und ungenehmigte Anbauten nennen, dennoch kommt es immer auf den Einzelfall, die Umstände und die Schwere an.

Die Beweispflicht

Eine vorsätzliche oder arglistige Täuschung ist immer durch den Käufer nachzuweisen und zu belegen. Der Verkäufer kann sich jedoch gegen die Bahauptungen wehren. In der Regel erfragt der Geschädigte Rechtsbeistand. Unter Umständen kann es dann zu einer Rückabwicklung des Kaufvertrages und möglicherweise einer Schadensersatzklage kommen. Sie lesen hier den Artikel: Immobilienwissen – Arglistige Täuschung. Gerne unterstütze ich Sie als Makler in Mettmann, Metzkausen, Haan, Hilden, Erkrath, wenn Sie eine Immobilie, ein Haus oder eine Wohnung verkaufen möchten.