Immobilienwissen – Allstimmigkeit

Wohnungseigentümer stimmen ab!

Allstimmigkeit ist ein Begriff, der Verwalter von Wohnungseigentum ebenso betrifft, wie Immobilienmakler. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hat bei ihrer jählichen Eigentümerversammlung Beschlusskraft. Das bedeutet, dass Sie über das wesentliche Vorgehen der Gemeinschaft abstimmen kann. Die im WEG geregelten Abstimmungsverfahren sind: das Kopfprinzip, das Wertprinzip und das Objektprinzip. Ist in der Gemeinschaftsordnung nichts anderes geregelt, zählt das Kopfprinzip.

Wichtige Beschlüsse und Vereinbarungen

Zu den Beschlüssen gehören beispielsweise die Jahresabrechnung, der Wirtschaftsplan aber auch Instandhaltungsmaßnahmen. Diese können mit einer einfachen Mehrheit abgestimmt und beschlossen werden.

Ausnahmen bilden Vereinbarungen, wie die Änderung der Teilungserklärung oder Regelungen in der Gemeinschaftsordnung. Für derartige Vereinbarungen ist die Allstimmigkeit der Eigentümergemeinschaft notwendig. Allstimmigkeit bedeutet, dass alle Stimmen der zur Gemeinschaft gehörenden Eigentümer, notwendig sind.

Einfache Merheit

In der Regel werden Beschlüsse mit einer einfachen Mehrheit beschlossen. Hierfür muss, bei den teilnehmenden Eigentümern, mit mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen, abgestimmt werden.

Vereinbarungen können jedoch nie, nur mit einer einfachen Mehrheit oder einer qualifizierten Mehrheit, beschlossen werden! Hierfür lassen sich beispielsweise die Modernisierung, Anbringung einer Markise oder die Änderung der Gemeinschaftsordnung nennen. Für diese Vereinbarungen ist die Allstimmigkeit notwendig.

Einstimmigkeit und Allstimmigkeit

Als Allstimmigkeit bezeichnet man ein Abstimmergebnis der Eigentümergemeinschaft, wenn alle zur Gemeinschaft gehörigen Eigentümer abgestimmt haben. Die Einstimmigkeit ist das Abstimmergebnis, wenn alle auf der Eigentümerversammlung anwesenden Wohnungseigentümer, einem Antrag zugestimmt haben. Alle Eigentümer können einen gesetzlichen Vertreter bestimmen.

Allstimmigkeit – Wissen für Immobilienmakler, etc.

Die Allstimmigkeit wird nötig, wenn über Maßnahmen, die über die ordnungsgemäße Verwaltung hinausgehen abgestimmt wird. Bauliche Veränderungen, der zur Geminschaft gehörenden Immobilie, aber auch Maßnahmen, die sich stark auf alle Wohnungseigentümer auswirken, sind mit der Allstimmigkeit abzustimmen.

Beispiele sind:

  • die Änderung der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung
  • Regelungen oder Änderungen von Sondernutzungsrechten
  • Änderung des Zwecks und der Nutzung von Gemeinschaftseigentum (z.B. Gewerbe)
  • starke bauliche Veränderungen wie Aufbau einer Mobilfunkanlage, Anbringung von Markisen
  • die Änderung der Stimmrechtsverteilung bei der Wohnungseigentümerversammlung

Wenn man als Makler Mettmann zu seinem Gebiet zählt, dann sollte man sich auskennen. Am Besten bereits schon, wie Ich, seine Kindheit in diesem beschaulichen Städtchen verbracht haben. Mit der nötigen, fundierten Ausbildung kann man sich dann bestens im Immobiliendschungel zurechtfinden.