Immobilienwissen – Abgeschlossenheit

Wenn Sie ein Haus kaufen oder verkaufen möchten, gibt es viele Dinge die Sie beachten müssen. Von der Idee über die Unterlagenbeschaffung bis zur Umsetzung, ist es ein weiter Weg. Am besten lassen Sie sich von einem gut geschulten Immobilienmakler Ihres Vertrauens beraten.

Es gibt zwei Möglichkeiten um Wohnungseigentum zu begründen, bzw. um aus einem Mehrfamilienhaus, einzelne Eigentumswohnungen zu machen. Grundvoraussetzung ist, dass bei der Teilung mindestens zwei Wohneinheiten zu Sondereigentum erklärt werden sollen.

Teilungserklärung oder Einräumungsvertrag ?

Wenn man Alleineigentümer der Immobilie ist, kann man Wohnungseigentum begründen, indem man eine Teilungserklärung gegenüber dem Grundbuchamt abgibt. Diese bedarf einer notariellen Beglaubigung. Zudem werden in der Teilungserklärung die zum Sondereigentum gehörenden Miteigentumsanteile geregelt.

Ist man Miteigentümer in einer s.g. Bruchteilsgemeinschaft, wie beispielsweise einer Erbengemeinschaft, dann ist ein Einräumungsvertrag zur Begründung des Wohnungseigentums nötig.

Dieser muss notariell beurkundet werden und bedeutet, dass sich mehrere Eigentümer gegenseitig das Recht am Sondereigentum einräumen. Im Einräumungsvertrag werden zusätzlich die Miteigentumsanteile (MEA) geregelt, die zu jedem Sondereigentum (SE) gehören.

Die Abgeschlossenheit einer Wohnung ist die Voraussetzung für den Grundbucheintrag in das Wohnungsgrundbuch. Sie wird für alle Wohnungen, die in einem Mehrfamilienhaus, einer Villa oder Luxusimmobilie liegen, benötigt. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird bei der Begründung von Wohnungs- und Teileigentum benötigt.

Gut beraten ist man wenn man sich fachmännische Unterstützung sucht. In Frage kommen hier ein  Bausachverständiger, Architekt oder auch der Wohnungseigentumsverwalter.

Wo erhält man eine Abgeschlossenheitserklärung?

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird durch die Untere Baubehörde der Gemeinde ausgestellt. Hier im Kreis ist die Baubehörde in Mettmann zuständig. Hierfür muss ein Antrag gestellt werden. Ein Makler kann Sie bei der Unterlagenbeschaffung gut unterstützen. Eine Wohnung kann nur zu Sondereigentum erklärt werden, wenn sie in sich, räumlich, vollständig in sich abgeschlossen ist.

Abgeschlossenheit

Das heißt sie muss einen „Kubus“ bilden. Die Abgrenzungen zu Nachbarwohnungen und zum Gemeinschaftseigentum müssen festgelegt sein und in einem Aufteilungsplan deutlich gekennzeichnet sein.     

Voraussetzungen der Abgeschlossenheit

Alle Räume müssen den entsprechenden Verordnungen von Schallschutz und Brandschutz entsprechen. Bautechnische Anforderungen müssen erfüllt sein. Sollten die Voraussetzungen nicht den nötigen Bestimmungen entsprechen, wie beispielsweise bei einem Altbau, dann ist  unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem die Möglichkeit der Abgeschlossenheit gegeben.

Die zu Sondereigentum erklärte Wohnung muss deutlich von anderen Wohnungen und den Miteigentumsanteilen getrennt sein. Eine eigene Haushaltsführung muss gegeben sein. Hierzu ist ein separater, eigener Eingang nötig. Ein WC, eine Waschgelegenheiten, sowie Wasser- und Abwasserversorgung und Entsorgung müssen gewährleistet sein. Stromanschlüsse und eine Kochgelegenheit dürfen nicht fehlen. Die Abgeschlossenheitserklärung gehört mit zu den Unterlagen, die dem Makler, bzw. Immobilienmakler beim Verkauf der Immobilie vorliegen.

Abgeschlossenheit nicht zu Wohnzwecken

Es gibt aber auch die Abgeschlossenheit, für nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume oder Flächen. Dies können Kellerräume oder Garagen sein. Diese müssen ebenfalls abgeschlossen sein. Die Auflagen entsprechen in diesem Fall nicht denen, die für Wohnzwecke verlangt werden.

Allerdings ist auch hier wieder der Kubus, die abgeschlossene Fläche eines Raumes die Grundbedingung für eine Begründung. Ein Stellplatz, Carport oder Unterstand sind demnach nicht sondereigentumsfähig.

Ein Tiefgaragenstellplatz kann zu Sondereigentum erklärt werden, wenn er dauerhaft markiert ist. Eine dauerhafte Markierung muss klar und deutlich erkennbar sein und ist nicht nur eine Trennung durch einen einfachen Farbanstrich.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für den Antrag auf eine Abgeschlossenheitserklärung, wird ein Aufteilungsplan, der die Aufteilung der zugehörigen Räume, deutlich kennzeichnet benötigt.

Zudem werden Schnitte und Ansichten,sowie Grundrisse, teilweise Bauzeichnungen und Katasterauszüge sowie Angaben zum Antragsteller benötigt.

Die Unterlagen werden bei der Baubehörde zur Antragstellung eingereicht. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird zur Eröffnung von einem Wohnungsgrundbuch benötigt.

Weiterführende links:

Hier geht es zum Immobilienlexikon : http://immobilienmakler.me/immobilienlexikon/

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